Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steueränderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
1. Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll bei Zuwendungen ab 2010 auf einen neuen Steuertarif von 15 % bis 43 % (bisher 30 % oder - bei hohen Erbschaften - 50 %) gesenkt werden.
2. Vergünstigungen für die Unternehmensnachfolge: Die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw. sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils abgesenkt werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.
Weitere vorgesehene Maßnahmen
Darüber hinaus sind im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich unkonkretisierte Steueraspekte aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:
Der bisherige Einkommensteuertarif soll möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.
Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden, sodass sie erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Bundesregierung beabsichtigt zu prüfen, ob die Istbesteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % auf dem Prüfstand.
Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof umgehend angepasst werden. Nach dem Urteil bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei (Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 9.11.2009; Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26.10.2009).
Mit der Riesterrente kann eine kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufgebaut werden. Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind, sind selbst nicht förderberechtigt. Sie können aber mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn der Ehepartner unmittelbar zulagenberechtigt ist.
Ein nur mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte hat aber nur dann einen Anspruch auf die Riesterförderung, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. In seinem ersten Urteil zur Riester-Rente hat der Bundesfinanzhof diese gesetzliche Einschränkung akzeptiert (BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 33/07).
Die EU-Kommission bietet im Internet einen neuen Online-Dienst zur Überprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an.
Unter ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE können Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Der Steuerpflichtige erhält hierüber eine Bescheinigung, die als Nachweis verwendet werden kann, dass auf Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten zurecht keine Mehrwertsteuer erhoben wurde. Somit kann der Unternehmer belegen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gültigkeitsüberprüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und deren Zuordnung zu einer bestimmten steuerpflichtigen Person nur eines der Elemente bei der Nachweisführung hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ist.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann u.a. auch für die geplante Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkws geltend gemacht werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
Sofern die ausreichende betriebliche Nutzung bei der Bildung nicht glaubhaft gemacht werden kann (Nutzungsabsicht), wird der Investitionsabzugsbetrag von vornherein nicht gewährt. Stellt sich erst später heraus, dass die betriebliche Nutzung zu gering ist, muss der Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig gemacht werden.
Wird die Privatnutzung anhand der Ein-Prozent-Regel besteuert, geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Nutzungsumfang unterhalb der 90 %-Grenze aus, sodass die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.
Urteilsfall: Ein Freiberufler, der bereits ein Fahrzeug unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel nutzte, begehrte für einen neuen Pkw einen Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, da bei der Prognoseentscheidung die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen sein. Aufgrund der Ein-Prozent-Regel sei davon auszugehen, dass bislang keine ausreichende betriebliche Nutzung vorgelegen habe. Dies sei auch für die Zukunft anzunehmen.
Für das Finanzgericht des Saarlands war es hingegen ausreichend, dass der Steuerpflichtige ankündigte, die betriebliche Nutzung anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Privatnutzung in zurückliegenden Zeiträumen nicht höher als 10 % war.
Fazit: Wird der Beschluss des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof bestätigt, reicht die Ankündigung eines Fahrtenbuches für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus (FG Saarland vom 30.7.2009, Az. 1 V 1185/09).
Unternehmer spielen insbesondere zum Jahreswechsel mit dem Gedanken, von der Regelbesteuerung zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Der Wechsel gelingt, wenn der Umsatz in 2010 voraussichtlich maximal 50.000 EUR und in 2009 nicht mehr als 17.500 EUR beträgt.
Bei der Kleinunternehmerregelung verzichtet der Gesetzgeber auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer werden also im Ergebnis wie Privatpersonen behandelt.
Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher vorgenommenen Vorsteuerbeträge kommen kann. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs urteilte das Finanzgericht München, dass der Übergang zum Kleinunternehmer genauso eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellt wie der umgekehrte Wechsel zur Regelbesteuerung.
Hinweis: Eine Vorsteuerberichtigung erfolgt innerhalb von fünf und bei Gebäuden innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der erstmaligen Verwendung (FG München vom 29.1.2009, Az. 14 K 4178/06).
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist im Gesetz nicht definiert. Aus der Rechtsprechung ergibt sich u.a., dass die Eintragungen vollständig und zeitnah vorzunehmen sind. Sofern das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweist, kann die Ordnungsmäßigkeit angezweifelt werden.
Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Demgegenüber entsprachen die Fahrtenbucheintragungen weitestgehend den Eintragungen in den Terminkalendern.
Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten. Die Übereinstimmungen, so das Finanzgericht München, belegen, dass die Fahrtenbucheintragungen regelmäßig nachträglich anhand der Vermerke in den Terminkalendern vorgenommen wurden. Da etwaige Terminänderungen in den Terminkalendern nicht mehr korrigiert wurden, ergaben sich die Abweichungen.
Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten. Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die Privatnutzung selbst dann nach der pauschalen Ein-Prozent-Regel zu ermitteln ist, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden (FG München vom 14.5.2009, Az. 15 K 2945/07).
Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Betriebs-Pkws kommt es statt eines Sachbezugs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Wagen durch den GmbH-Geschäftsführer vertragswidrig privat gefahren wird.
Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision anhängig) auch dann, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und in allen Fällen, in denen der Geschäftsführer den Pkw ohne entsprechende Gestattung der GmbH privat nutzt.
Trotz ausgesprochenem Nutzungsverbot spricht - so das Finanzgericht Niedersachsen - der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser Anscheinsbeweis konnte im Urteilsfall nicht entkräftet werden, da
Hinweise
Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nicht die Ein-Prozent-Regel, sondern der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags zu berücksichtigen.
Um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, sollte die private Nutzung vertraglich ausgeschlossen und unbedingt überwacht werden (FG Niedersachsen vom 19.3.2009, Az. 11 K 83/07, Revision unter VI R 43/09).
Ab 2010 betragen die amtlichen Sachbezugswerte für die freie Verpflegung monatlich 215 EUR (bisher 210 EUR). Für die freie Unterkunft verbleibt es bei dem Wert von 204 EUR. Dementsprechend ergibt sich für 2010 ein monatlicher Gesamtsachbezugswert (Verpflegung und Unterkunft) von 419 EUR.
Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:
Hinweise
Der Vorteil, den Arbeitnehmer durch die kostenfreien Mahlzeiten im Betrieb erhalten, gehört in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bezahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts, entsteht kein geldwerter Vorteil.
Amtliche Sachbezüge werden für die freie Unterkunft festgesetzt, nicht hingegen für die freie Wohnungsüberlassung. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Wohnung erfolgt die Bewertung grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien, die für die Finanzverwaltung bindend sind, ist eine Wohnung eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt möglich ist. Es muss zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sein. Demnach ist ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und Toilette als Nebenraum als Wohnung zu klassifizieren. Handelt es sich um Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche, liegt eine Unterkunft vor (Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2009, BGBl I 2009, 3667).
Wenn ein Arbeitgeber keinen Lohn ausbezahlt, aber die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführt, stellt die abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Lohnsteuerabzug aufgrund der bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Steuerjahr nicht mehr geändert werden kann.
In der Urteilsbegründung führte der Bundesfinanzhof aus: Auch wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er dennoch für Rechnung des Arbeitnehmers. Deshalb ist die nicht geschuldete und zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen.
Hinweis
Ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat, wurde nicht thematisiert (BFH-Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 46/07).
Im Zuge der Wirtschaftskrise sind viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Daher scheint ein 400-EUR-Job (Mini-Job) ein Ausweg zu sein, um die finanzielle Lücke zu schließen.
Zu beachten ist aber, dass der Mini-Job auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden kann. Hier ist zu differenzieren, wann der Nebenjob aufgenommen worden ist. Denn nur wenn der Mini-Job nach Beginn der Kurzarbeit angetreten wurde, rechnet die Bundesagentur für Arbeit einen Teil der Nebeneinkünfte auf das Kurzarbeitergeld an.
Hinweis: Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, es erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (sogenannter Progressionsvorbehalt, der bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird) (OFD Koblenz: Information vom 29.10.2009).
Sofern Arbeitnehmer für die Aufgabe ihrer Tätigkeit eine Abfindung erhalten, kann diese ermäßigt besteuert werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Tarifermäßigung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Diese Rechtsprechung wurde aktuell etwas aufgeweicht. Danach ist eine Abfindung auch dann begünstigt, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Im Streitfall wurde die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: 1.000 EUR in 2006 sowie 76.257 EUR in 2007. Da die erste Teilzahlung nur minimal war, konnte die zweite Zahlung tarifbegünstigt besteuert werden (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 11/09).
Abgabetermin
für den Termin 11.1.2010 = 11.1.2010 (UStVA, LStAnm)
Zahlungstermin
bei Barzahlung
für den Termin 11.1.2010 = 11.1.2010 (UStVA, LStAnm)
bei Scheckzahlung
für den Termin 11.1.2010 = 8.1.2010 (UStVA, LStAnm)
Zahlungs-Schonfrist
bei Überweisungen
für den Termin 11.1.2010 = 14.1.2010 (UStVA, LStAnm)
Verbraucherpreisindex (BRD)
(Veränderung gegenüber Vorjahr)
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3/09 |
6/09 |
10/09 |
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+0,5 % |
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