Inhaltsverzeichnis

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber

Für Existenzgründer

Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Anwendungserlass zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben

Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.

Nicht mehr relevant ist die Klassifizierung der Schule, da es allein auf den beabsichtigten anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ankommt. Einbezogen sind daher neben den staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemeinbildenden Ersatz- und Ergänzungsschulen erstmalig auch berufsbildende Ergänzungsschulen und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemeinbildenden Abschluss vorbereiten.

Zu den begünstigten Einrichtungen, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden, gehören auch Volkshochschulen und Weiterbildungskurse zur Vorbereitung auf Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs. Dazu muss der Unterricht den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Auch Entgelte an private Grundschulen sind ab Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht begünstigt.

Dagegen sind Nachhilfe­einrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Feriensprachkurse nicht zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzministerium stellt weiter klar, dass Hochschulen, Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen keine Schulen sind, sodass der Abzug von Studiengebühren ausgeschlossen ist.

Der Höchstbetrag beläuft sich auch beim nicht zusammen veranlagten Elternpaar auf 5.000 EUR je Kind. Das Schuldgeld ist grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der es getragen hat. Zahlen beide, werden bei jedem maximal 2.500 EUR berücksichtigt, sofern die Eltern keine andere Aufteilung beantragen (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, Az. IV C 4 - S 2221/07/0007).

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Handwerkerleistungen: Steuerermäßigungsanspruch kann nicht verlagert werden

Ein Steuerermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht beansprucht werden, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt.

Damit schließt sich der Bundesfinanzhof den Ausführungen der Vorinstanz - Urteil des Finanzgerichts Köln - an, wonach eine nicht ausgenutzte Steuer­ermäßigung weder in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden kann noch zu einer negativen Einkommensteuer führt.

Aufgrund des Abflussprinzips kann es demnach sinnvoll sein, die Bezahlung einer Handwerkerrechnung in das nächste Jahr zu verlagern, wenn im Veranlagungszeitraum der Zahlung eine Steuerschuld wahrscheinlich ist (BFH-Urteil vom 29.1.2009, Az. VI R 44/08).

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Für Vermieter

Werbungskostenabzug bei mittelbarer Finanzierung von Mietgrundstücken ist möglich

Der Bundesfinanzhof hat den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung zugelassen, wenn die Versicherung als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Mietgrundstücken dient, für deren Erwerb ebenfalls Darlehen aufgenommen worden sind.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener - für Vermietungszwecke vorgesehener Immobilien - Darlehen aufgenommen, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämie finanzierte der Kläger durch weitere verzinsliche Darlehen. Für die hieraus resultierenden Schuldzinsen begehrte der Steuerpflichtige den Abzug als Werbungskosten.

Schuldzinsen sind abziehbare Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Darlehen Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert werden.

Die Richter aus München urteilten wie folgt: Während mit den Versicherungsbeiträgen die Anschaffungsdarlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers zählen, dienen die Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten. Daher sind sie in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige - anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen - für eine kürzere Finanzierungslaufzeit unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde (Pressemitteilung des BFH vom 29.4.2009 zum Urteil vom 25.02.2009, Az. IX R 62/07).

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Für Kapitalanleger

Kein Einbehalt der Abgeltungsteuer bei Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen etc.

Die Finanzverwaltung gewährt im Rahmen der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer Vereinfachungsregeln bei losen Personenzusammenschlüssen wie Sparclubs, Schulklassen oder Sportgruppen, die es auch bereits beim Abzug des Zinsabschlags gegeben hatte.

Sofern diese Vereinigungen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, dürfen die Kreditinstitute vom Einbehalt der Abgeltungsteuer Abstand nehmen, wenn

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung bleibt hiervon unberührt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung gilt allerdings nur für lose Personenzusammenschlüsse und damit nicht für Grundstücks-, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mietkautionskonten.

Die Vereinfachungsregeln lassen sich in der Regel nicht auf Investmentclubs anwenden, da diese die 300-EUR-Schwelle überschreiten werden. Denn als Kapitalerträge gelten nunmehr auch realisierte Kursgewinne. Daher macht die Verwaltung ab 2009 deutlich mehr Arbeit, zumal der Austritt jedes Mitglieds als anteilige Veräußerung seines Wertpapierbestands gilt (BMF-Schreiben vom 27.4.2009, Az. IV C 1 - S 2252/08/ 10003).

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Für Unternehmer

Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung ist bis zur formellen Bestandskraft zulässig

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) berechnet. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann die Umsatzsteuer auf Antrag auch nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet werden. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Die Richter aus München stellten klar, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist. Dafür sei weder ein Antrag noch eine Erlaubnis des FA erforderlich (BFH-Urteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08).

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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zur unentgeltlichen und verbilligten Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer Stellung bezogen. Danach gilt das Folgende:

Die unentgeltliche Dienstleistung des Unternehmers für den privaten Bedarf seines Personals ist mit Ausnahme von Aufmerksamkeiten einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Davon abzugrenzen sind unentgeltliche Leistungen aus unternehmerischen Gründen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Wird durch die Dienstleistung auch der private Bedarf des Arbeitnehmers abgedeckt, ist auf die überwiegende Zweckbestimmung abzustellen. Da hier die unternehmerischen Gründe überwiegen, ist die unentgeltliche Überlassung von Parkraum auf dem Betriebsgelände nicht steuerbar.

Bei sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt ausführt, ist grundsätzlich die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind in diesen Fällen die höheren ­Kosten und nicht das vereinbarte Entgelt.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe stellte klar, dass die Mindestbemessungsgrundlage nicht auf die verbilligte Überlassung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände angewendet werden kann, weil diese Leistungen bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Daher ist in diesen Fällen nur das vom Arbeitnehmer entrichtete Entgelt als Bemessungsgrundlage anzusetzen (OFD Karlsruhe vom 28.1.2009, Az. S 7208).

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Pensionsrückstellungen: Bei Berechnungsfehlern gilt das gesetzliche Nachholverbot

Wurde der Teilwert einer Pensionsrückstellung fehlerhaft berechnet und daher mit einem Wert in der Bilanz angesetzt, der unter dem Teilwert liegt, so greift das gesetzliche Nachholverbot.

Nach den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz darf eine Pensionsrückstellung höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Die gesetzlich bestimmten Ausnahmen - etwa bei geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen - und die vom Bundesfinanzhof in der Vergangenheit zugelassen Ausnahmen - beispielsweise wenn die zu geringe Rückstellung auf geänderter Rechtsprechung beruht - gelten nicht für Berechnungsfehler im versicherungsmathematischen Gutachten, sodass hier eine Nachholung unzulässig ist (BFH-Urteil vom 14.1.2009, Az. I R 5/08).

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FG Münster: Anlage EÜR ist nicht verpflichtend

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden, so die Richter vom Finanz- gericht Münster.

Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar nicht die Höhe der erklärten Einkünfte, forderte den Kläger aber unter Hinweis auf die bestehende Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck - Anlage EÜR - vorzunehmen und diesen nachzureichen.

Rechtsgrundlage fehlt

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei, da es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt.

Nach Auffassung der Richter kann die Verpflichtung zur Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden - die Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist lediglich in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) geregelt -, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

Das Finanzgericht Münster führte aus, dass das Besteuerungsverfahren mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster nicht vereinfacht, sondern zumindest für diejenigen Unternehmer erschwert wird, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben.

Ferner kritisierten die Richter, dass der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug führt. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, steht den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfungsinstrument zur Verfügung, sodass vergleichbare Sachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.

Revision zugelassen

Da Revision zugelassen wurde (anhängig unter X R 18/09), bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts Münster teilt (Pressemitteilung Nr. 4 des FG Münster zum Urteil vom 17.12.2008, Az. 6 K 2187/08, Revision BFH Az. X R 18/09).

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Für GmbH-Geschäftsführer

Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung des vereinbarten Gehalts

Wird einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern erst zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Von diesem Grundsatz besteht nach Einschätzung des Finanzgerichts München dann eine Ausnahme, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Erforderlich ist zumindest, dass die nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen. Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, kann die Leistung i.d.R. nur durch eine Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Bei einer Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres würde ein Dritter rechtliche Schritte einleiten. Die im Streitfall durchgeführten Modalitäten zwangen die Richter zu der Annahme, dass es den Parteien nur um Gewinn mindernde Betriebsausgaben ging.

Hinweis

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird i.d.R. auf zwei Ebenen berücksichtigt. Zunächst ist der Gewinn der Kapitalgesellschaft um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %, wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, gilt das Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (FG München vom 10.2.2009, Az. 7 V 4032/08).

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Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Servicekräfte in Warenhäusern sind Arbeitnehmer

Ob eine Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig klassifiziert wird, muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Ende 2008 musste sich der Bundesfinanzhof mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:

Ein Reinigungsmittelproduzent vertrieb seine Produkte u.a. über SB-Warenhäuser. Auf Wunsch der Warenhäuser beauftragte der Reinigungsmittelproduzent Servicekräfte insbesondere mit der Warenannahme, Warenauszeichnung und der Regalauffüllung. Aus den Verträgen ergab sich, dass die Servicekräfte als selbstständige Unternehmer tätig werden sollten. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Da die Servicekräfte nur einfache Arbeiten zu verrichten hatten, durch vertragliche Vorgaben weisungsgebunden waren und auch die Verdienstmöglichkeiten begrenzt waren, stufte der Bundesfinanzhof die Servicekräfte als Arbeitnehmer ein (BFH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 4/06).

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Für Arbeitgeber

Zum Bruttolistenpreis gehören auch die Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb

Die Umrüstung eines Firmenfahrzeugs auf Flüssiggasbetrieb gehört zur Sonderausstattung des Kfz. Daher fließen diese Aufwendungen nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster in den Listenpreis zur Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung mit ein.

Arbeitnehmer müssen es hinnehmen, dass Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale berücksichtigt werden, auch wenn ihnen insoweit kein unmittelbarer Vorteil zufließt. Die Lohnsteuer knüpft nämlich ausschließlich an den Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an. Daher ist es unerheblich, dass nur der Arbeitgeber von den geringeren Kraftstoffkosten profitiert oder durch den Gasbetrieb eine Werbewirkung erreichen will.

Der Gasantrieb dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des überlassenen Fahrzeugs und ist im Unterschied zum Autotelefon - welches nicht in die Listenpreisberechnung einfließt - untrennbar mit der Nutzung des Pkw verbunden. Als zusätzliches Ausstattungsmerkmal ersetzt der Gasantrieb nicht den vorhandenen Benzinantrieb, sondern ermöglicht zusätzlich, das Kfz auch mit Flüssiggas zu betreiben.

Revision zugelassen

Da Revision zugelassen worden ist, besteht jedoch noch keine endgültige Rechtssicherheit (FG Münster vom 23.1.2009, Az. 10 K 1666/07 L).

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Für Existenzgründer

Gründungszuschuss mindert das Elterngeld

Durch den Gründungszuschuss , der seit dem 1.8.2006 den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, sollen Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützt werden. Der Gründungszuschuss gliedert sich in zwei Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt:

1. Existenzgründer erhalten für neun Monate eine Förderung in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wird ein Betrag von 300 EUR gezahlt, welcher der sozialen Absicherung bzw. der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge dienen soll.

2. Nach neun Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt.

Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet.

Im entschiedenen Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin Elterngeld in Höhe von 1.400 EUR. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von nur 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden, so das Sozialgericht (SG Dresden vom 18.2.2009, Az. S 30 EG 1/09 ER).

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Termine

Termine für den Monat Juli

Abgabetermin

für den Termin 10.7.2009 = 10.7.2009 (UStVA, LStAnm)

Zahlungstermin

bei Barzahlung für den Termin 10.7.2009 = 10.7.2009 (UStVA, LStAnm)

bei Scheckzahlung für den Termin 10.7.2009 = 7.7.2009 (UStVA, LStAnm)

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen für den Termin 10.7.2009 = 13.7.2009 (UStVA, LStAnm)

Verbraucherpreisindex (BRD)

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

04/08

09/08

12/08

04/09

+2,4 %

+2,9 %

+1,1 %

+0,7 %

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