Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steuer- änderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Weitere Maßnahmen des Koalitionsvertrages
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich unkonkretisierte Steuervereinfachungen aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:
Ferner soll der bisherige Einkommensteuertarif möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.
Für den Bereich der Unternehmensbesteuerung ergeben sich folgende mittelfristige Ziele:
Des Weiteren will sich die Bundesregierung mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen.
Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.
Bei der Umsatzsteuer soll geprüft werden, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz auf dem Prüfstand. Es soll eine Kommission eingesetzt werden, die sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer sowie dem Katalog der ermäßigten Steuersätze befasst.
Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (23.4.2009, C-357/07) umgehend so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach dem Urteil des EuGH bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.
Fundstellen:
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26.10.09
Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige Überlegungen zum Jahresende ratsam.
Praxishinweis: Aufgrund der genannten Höchstgrenzen kommt eine Splittung der Zahlung in 2009 und 2010 in Betracht.
Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum geschuldeten Betrag gegeben werden. Basierend auf der aktuellen BFH-Rechtsprechung (s. AStW 09, 156) sind freiwillige Zahlungen eines Klinikdirektors an eine Angestellte des Krankenhauses keine steuerfreien Trinkgelder, wenn diese Zahlungen für die organisatorische Unterstützung der freiberuflichen Vortragsveranstaltungen an die Angestellte erfolgen. Dies gilt nach einem neueren Urteil des FG Hamburg selbst dann, wenn es sich um eine Honorierung ohne rechtliche oder vertragliche Verpflichtung handelt, die eigentlich unentgeltlich erfolgt.
Der Begriff Trinkgeld bedeutet nicht automatisch, dass jede freiwillig und ohne Rechtsanspruch hingegebene Geldleistung steuerfrei bleibt. Es handelt sich vielmehr um einen durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägten unbestimmten Typusbegriff. Ob § 3 Nr. 51 EStG anwendbar ist, lässt sich demnach nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Begünstigt ist dabei eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zu einem Dritten voraussetzt. Dabei muss eine freiwillige persönliche Zuwendung als honorierende Anerkennung für die erwiesenen Mühen in der Form eines kleineren Geldgeschenks vorliegen.
Zahlungen des Klinikdirektors an die Büroangestellte lassen sich aber typischerweise nicht mit den Zuwendungen von Kunden oder einem Gast vergleichen. Der Direktor nutzt vielmehr Ressourcen des Klinikums im Rahmen seiner freiberuflichen Nebentätigkeit. Dabei fungiert er als leitender Angestellter, der über die ihm zugewiesene Haupttätigkeit hinaus für eigene Zwecke über Mittel des Krankenhauses verfügen kann.
Fundstellen:
FG Hamburg 30.3.09, 6 K 45/08
BFH 3.5.07, VI R 37/05, BStBl II 07, 712; 18.12.08, VI R 49/06, BFH/NV 09, 479
Die Höhe einer Rückstellung für den am Bilanzstichtag noch nicht genommenen Jahresurlaub bestimmt sich nach dem Urlaubsentgelt, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Verpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann die Rückstellung nur insoweit gebildet werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt. Der maßgebliche Lohnaufwand ist durch die Zahl der regulären Arbeitstage zu dividieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfachen. Ein Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr muss die Urlaubsrückstellung zeitanteilig bemessen.
Ändert sich der Verdienst des Arbeitnehmers im ersten gegenüber dem zweiten Kalenderjahr, ist nach einem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg nicht vom Durchschnittsverdienst während des Wirtschaftsjahres, sondern vom gesetzlichen Mindesturlaub der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag auszugehen, sofern es keine anderen vertraglichen Abreden gibt. Zwar wird aus Vereinfachungsgründen der Ansatz des Jahresverdienstes nicht beanstandet. Das gilt aber dann nicht, wenn sich beim abweichenden Wirtschaftsjahr der Verdienst im zweiten gegenüber dem ersten Urlaubsjahr verändert. Das dem Arbeitnehmer zustehende Urlaubsentgelt bemisst sich dann nicht nach dem Durchschnitt der Bezüge während des Wirtschaftsjahres, sondern nach dem zuletzt bezogenen Lohn oder Gehalt.
Praxishinweis: Da Urlaubstage bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung nicht mehr automatisch verfallen, können auch nicht genommene Urlaubstage aufgrund einer Erkrankung in 2008 noch in der Bilanz 2009 berücksichtigt werden.
Fundstellen:
FG Berlin-Brandenburg 24.6.09, 12 V 12238/08
BFH 29.1.08, I B 100/07, BFH/NV 08, 934; 10.3.93, I R 70/91, BStBl II 93, 446
EuGH 20.1.09, C-350/06
Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten. Nach der allgemeinen Erfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Fahrer zumindest an den jeweiligen Folgetagen seiner Geschäftsreisen mit Sicherheit den zutreffenden Zielort noch weiß. Regionale Abweichungen können daher nach dem Urteil des FG München erst durch eine zeitlich wesentlich spätere Vervollständigung des Fahrtenbuchs eintreten. Dies bringt erfahrungsgemäß ein höheres Risiko für Erinnerungslücken und Widersprüchlichkeiten mit sich. In der Praxis werden plötzliche Terminänderungen nicht mehr nachträglich im Kalender korrigiert, wodurch es zu den falschen Angaben im Fahrtenbuch kommt.
Durch ein derartiges Vorgehen wird die Beweiskraft in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen und lässt auch die Unrichtigkeit der übrigen Eintragungen befürchten. Solche mangelhaften Fahrtenbücher können der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Dies hat zur Folge, dass die Privatfahrten selbst dann nach der Ein-Prozent-Regel pauschal ermittelt werden, wenn bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden.
Im zugrunde liegenden Fall differierten die Ortsangaben zwischen Tankrechnungen und Fahrtenbuch an mehreren Tagen. Solche inhaltlichen Unregelmäßigkeiten können die materielle Richtigkeit generell infrage stellen. Diese Mängel bieten keine hinreichende Gewähr mehr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Fundstellen:
FG München 14.5.09, 15 K 2945/07
BFH 10.4.08, VI R 38/06, BStBl II 08, 768; 9.11.05, VI R 27/05, BStBl II 06, 408
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung aus einer Kapitallebensversicherung ist als einheitliches Wirtschaftsgut zu aktivieren, auch wenn es sich um die Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt. Der Anspruch auf Rückdeckung ist als Forderung gegen den Versicherer im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Hierzu gehören neben den Sparanteilen der Versicherungsprämien auch die vertragsmäßig garantierte rechnungsmäßige Verzinsung.
Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BFH auch für Deckungsansprüche aus Kapitallebensversicherungen, die zusätzlich den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit absichern. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges, von der Forderung aus der Kapitallebensversicherung getrennt zu bilanzierendes Wirtschaftsgut. Dies wäre nur als Anspruch aus einer reinen Risikoversicherung getrennt auszuweisen. Sofern es sich jedoch um den unselbstständigen Teil eines einheitlichen Versicherungsverhältnisses handelt, wird der Leistungspflicht lediglich ein zusätzlicher Versorgungsfall hinzugefügt. Die Leistung bei Berufsunfähigkeit ist in diesem Fall Bestandteil der Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung. Sie ist vergleichbar mit einer Zusage auf Witwenversorgung und Teil des umfassenden Rückdeckungsanspruchs gegenüber dem Versicherer im Hinblick auf die eingegangene Pensionsverpflichtung.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ändert nichts an der Bemessung der Anschaffungskosten oder des Teilwerts des Rückdeckungsanspruchs. Insbesondere wird dadurch der Aktivwert des Rückdeckungsanspruchs nicht auf den Wert der gemäß § 6a EStG zu bildenden Pensionsrückstellung begrenzt.
Fundstellen:
BFH 10.6.09, I R 67/08; 9.8.06, I R 11/06, BStBl II 06, 762
Zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist es notwendig, dass das Wirtschaftsgut nach dem Erwerb zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Diese Voraussetzung kann das FA nicht mit der Begründung verneinen, der bisherige Pkw eines Freiberuflers würde durch den Ansatz der Ein-Prozent-Regel in höherem Umfang privat gefahren. Nach Auffassung des Saarländischen FG reicht der glaubhafte Nachweis, dass der Selbstständige das noch anzuschaffende Kfz fast ausschließlich betrieblich nutzen will.
An die Prognose sind keine allzu hohen Maßstäbe anzulegen, da die Begünstigung anders als bei der Ansparabschreibung bei einer abweichenden späteren Verwendung rückwirkend entfällt. Die Ankündigung, anhand eines Fahrtenbuches die betriebliche Nutzung nachzuweisen, reicht für die Glaubhaftmachung aus. Denn die konkrete Verwendung lässt sich erst im Nachhinein feststellen. Zwar können für die Prognose der betrieblichen Nutzung die Verhältnisse der Vergangenheit wichtige Anhaltspunkte liefern, doch muss dies nicht unmittelbar für beabsichtigte Investitionen gelten.
Hatte der Freiberufler noch keinen betrieblichen Pkw, würden wohl keine Zweifel aufkommen, der Prognose zu folgen. Allein der Umstand, dass bereits ein Kfz unter Anwendung der Listenpreisregelung vorhanden ist, rechtfertigt nach Meinung des FG keine Schlechterstellung. Auch wenn angenommen wird, dass die Ein-Prozent-Regelung einer Privatnutzung von einem Viertel gleichkommt, so ist nicht auszuschließen, dass sie allein deshalb gewählt wurde, um das zeitintensive Fahrtenbuch aus Vereinfachungsgründen zu vermeiden. Allerdings ist der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu versagen, wenn der Selbstständige entgegen seiner Ankündigung für den neuen Wagen später nicht die Fahrtenbuchmethode anwendet oder die tatsächliche Privatnutzung 10 % übersteigt.
Fundstellen:
FG Saarland 30.7.09, 1 V 1185/09
BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633
Schuldzinsen müssen für den Werbungskostenabzug mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, etwa mit dem Bau oder Kauf einer Mietimmobilie. Sofern diese verkauft wird, stellt der Finanzierungsaufwand keine nachträglichen Werbungskosten aus § 21 EStG mehr dar. Reicht der Verkaufserlös nicht zur Kredittilgung aus, fallen die Zinsen als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung im privaten Bereich an. Allerdings kann eine steuerlich wirksame Umwidmung eines Darlehens stattfinden, soweit es einer anderen Einkunftsquelle zugeordnet wird. Das ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg der Fall, wenn das Darlehen tatsächlich einem bestimmten Wirtschaftsgut zugeordnet wird.
Dazu bedarf es mehr als einer bloßen Willensentscheidung. Daher muss es zum Austausch der Finanzierungsgrundlagen mit vorheriger Lösung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs kommen. Die nach dem Verkauf verbliebenen Darlehensmittel müssen hierzu konkret anderen Einkunftsquellen zugeordnet werden. Dies lässt sich erreichen, indem die Bank den Kredit mit dem Verkaufserlös tilgt und gleichzeitig neue Darlehen gewährt. Dies macht wirtschaftlich Sinn, wenn durch diese Umschuldung teurere Kredite durch zinsgünstigere ersetzt werden. Entscheidend ist nicht, ob über die Umschuldung eine neue Einkunftsquelle angeschafft oder der Kredit beispielsweise in einem bestehenden Betrieb eingesetzt wird.
Praxishinweis: Bei einer Betriebsaufgabe bleiben Schuldzinsen nachträgliche Betriebsausgaben, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Solche nicht tilgbaren früheren Schulden bleiben nach Ansicht des BFH solange noch betrieblich veranlasst, bis ein Verwertungshindernis entfallen ist.
Fundstellen:
FG Baden-Württemberg 13.7.09, 9 K 251/07
BFH 8.4.03, IX R 36/00, BStBl II 03, 706; 28.3.07, X R 15/04, BStBl II 07, 642
Nimmt der Arbeitnehmer am bereits existierenden Zweitwohnsitz eine Einsatzwechseltätigkeit auf, kann er die Verpflegungspauschale nicht mehr im Rahmen der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung geltend machen. Diese gibt es nur für die ersten drei Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung. Hatte der Steuerpflichtige die Zweitwohnung bereits in den Vorjahren genutzt, ist die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen und beginnt nicht neu.
Nach dem Urteil des FG Münster kommt in diesem Fall aber die Pauschale für die Mehraufwendungen für Verpflegung aufgrund der Einsatzwechseltätigkeit in Betracht. Die hierfür maßgeblichen Zeiten ergeben sich allerdings nicht allein aus der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt. Vielmehr sind auch die Aufenthalte in der Zweitwohnung einzubeziehen. Somit kommt es pro Tag in der Regel nur zum Ansatz der Pauschale von 12 oder 6 EUR, nicht hingegen zum Abzug von 24 EUR für die Abwesenheit bei mehr als 24 Stunden.
Zwar stellt der BFH bei Einsatzwechseltätigkeit auf die Abwesenheit von der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts ab und hält die Dauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort für unbeachtlich. Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf eine vorübergehende Unterkunft, in der ein Arbeitnehmer im Laufe seiner auswärtigen Tätigkeit nächtigt. Damit ist nicht gemeint, dass dem Steuerpflichtigen die Verpflegungspauschbeträge auch für die Zeiten gewährt werden, in denen er sich in seinem Zweitwohnsitz aufhält. Zur Bestimmung der Pauschbeträge sind damit lediglich die Zeiten einzubeziehen, in denen er von beiden Wohnungen abwesend war.
Fundstellen:
FG Münster 21.4.09, 9 K 4639/05 E
BFH 11.5.05, VI R 7/02, BStBl II 05, 782
Der BFH hat sich mit der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer beschäftigt. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf den Ansatz von Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen ab 2010.
Verrechnung von Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus
Nur solche Ausgaben dürfen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die eine Person endgültig wirtschaftlich belastet ist. Werden geleistete Aufwendungen in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet, kommt es daher zu einer Minderung im Einkommensteuerbescheid des Zahlungsjahres. Hierbei handelt es sich steuerlich um ein rückwirkendes Ereignis. Dabei kommt es aber auf die Frage der Gleichartigkeit der zu verrechnenden Sonderausgaben an. Die Orientierung an der wirtschaftlichen Bedeutung rechtfertigt es bei Beiträgen danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung hat und welches Risiko sie absichert.
Eine solche Betrachtungsweise ergibt sich auch vor dem Hintergrund des Bürgerentlastungsgesetzes, wonach Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und die Pflegeversicherung getrennt von denen für Haftpflicht- oder Unfallversicherung behandelt werden. Im Urteilsfall musste daher keine Verrechnung der erstatteten Krankentagegeldversicherung mit allen gezahlten Versicherungsbeiträgen erfolgen. Infrage kommt lediglich eine Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit den Beiträgen zur Krankentagegeldversicherung im Zahlungsjahr. Dies wiederum ist nur nötig, wenn diese sich in der Vergangenheit im Rahmen der Höchstbeträge ausgewirkt haben.
Praxishinweis: Aufgrund des Urteils müssen also auch Kirchensteuererstattungen nicht mit Versicherungsbeiträgen oder umgekehrt verrechnet werden.
Neue Überlegungen bei Beitragsrückerstattung der Krankenkasse
Ab 2010 lassen sich alle Beiträge zur Krankenversicherung in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzen, soweit damit eine Basisabsicherung erreicht wird. Bei privaten Versicherungen ist es üblich, dass es einige Monatsbeiträge erstattet gibt, wenn in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden und der Versicherte den Aufwand aus eigener Tasche beglichen hat. Diese Rückzahlung wird analog zur Regelung bei der Kirchensteuer aus Vereinfachungsgründen zunächst mit den gezahlten Prämien im Jahr der Erstattung verrechnet. Dies spielte bislang kaum eine Rolle, da der Differenzbetrag meist immer noch über dem Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen lag.
Bei der Rückerstattung in 2010 für 2009 wird dies erstmals relevant, indem sich die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern. Insoweit kann es sich insbesondere bei hoher Progression lohnen, Arztrechnungen und Rezepte auch dann bei der Besicherung einzureichen, wenn die Summe unter dem erwarteten Erstattungsbetrag bleibt. Umgekehrt sieht es aus, wenn der Versicherte unter dem Höchstbetrag bleibt. Dann lassen sich die sonstigen Versicherungsaufwendungen im größeren Umfang absetzen und die Rückzahlung der Krankenkasse fällt nicht negativ ins Gewicht.
Haben Versicherte mit ihrer Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart, lassen sich nur die tatsächlich gezahlten reduzierten Prämien als Sonderausgaben geltend machen. In Höhe des Selbstbehalts gelten Krankheitskosten allerdings als außergewöhnliche Belastungen. Sofern sie voraussichtlich unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, sollte in Hinsicht auf die Steuerauswirkung eine neue Kalkulation des Selbstbehalts vorgenommen werden.
Fundstellen Kirchensteuererstattung:
BFH 21.7.09, X R 32/07; 26.11.08, X R 24/08, BFH/NV 09, 568
OFD Frankfurt 19.11.08, S 2221 A - 8 - St 218
Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft wird erst im Jahr des Zahlungseingangs besteuert. Maßgebend ist das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Der Zeitpunkt, zu dem der obligatorische Kaufvertrag abgeschlossen wird, ist damit ohne Bedeutung. Nach einem neueren Urteil des FG Hamburg liegt bei der Überweisung auf ein Notaranderkonto noch kein Zufluss vor, wenn dieser das Geld erst im Folgejahr an den Verkäufer weiterleitet. Diese Einordnung hat für die Praxis deshalb Bedeutung, weil um den Jahreswechsel oftmals Grundstücksgeschäfte getätigt werden und die zeitliche Zuordnung Auswirkungen auf die Progression hat.
Solange die Geldmittel auf dem Konto beim Notar liegen, kann der Verkäufer hierüber wirtschaftlich noch nicht verfügen. Die Hinterlegung beim Notar wird bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen oft zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien vereinbart. Damit verliert der Erwerber die Dispositionsmacht über das Guthaben noch nicht vollständig und der Verkäufer erhält sie noch nicht. Daher ist ein Zufluss des Kaufpreises erst mit der Auszahlungsreife an den Ex-Besitzer gegeben.
Praxishinweis: Zur Berechnung der Spekulationsfrist ist hingegen der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags maßgebend, nicht hingegen die dingliche Eigentumsübertragung oder der Zahlungseingang. Muss der vereinnahmte Kaufpreis in einem späteren Jahr teilweise wieder zurückbezahlt werden, so ist der Spekulationsgewinn gleichwohl voll im Jahr der Vereinnahmung zu versteuern.
Fundstellen:
FG Hamburg 21.4.09, 2 K 231/08
FG Brandenburg 23.7.98, 3 V 1031/98 E; EFG 98, 1585
BFH 2.4.74, VIII R 76/69, BStBl II 74, 540
OFD Cottbus 1.9.98, S 2256 - 8 - St 110, DB 98, 2041
Ein gewerblicher Grundstückshandel ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Steuerpflichtige seine Tätigkeit gegenüber FA und Gemeinde selbst als gewerblich beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, was sich aus den objektiven Kriterien ergibt. In einem kürzlich vom BFH entschiedenen Fall ging es um zwei vermietete Eigentumswohnungen, die kurzfristig wieder verkauft wurden. Der hieraus resultierende Verlust kann nach Meinung des BFH nicht im Rahmen der Einkünfte aus § 15 EStG geltend gemacht werden, weil die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht vorliegen. Es handelt sich vielmehr noch um eine private Vermögensverwaltung, weil keine vier Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs an- und verkauft worden sind.
Zwar kann auch bei Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze ein Gewerbebetrieb vorliegen, wenn sich eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht ergibt. Dies liegt beim Verkauf von zwei Wohnungen aber noch nicht vor, weil sich der Verkäufer nicht wie ein Händler verhalten hat, der wiederholt Wirtschaftsgüter anschafft und wieder veräußert und so Sachwerte marktmäßig umschlägt. Maßgebend kann auch nicht die subjektive Beurteilung sowie deren Bezeichnung gegenüber Behörden oder in Steuererklärungen sein. Ansonsten wäre es im Belieben des Steuerpflichtigen, eine Betätigung dem gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Der gewerbliche Grundstückshandel konnte bis 2006 günstiger sein, weil der Erwerb von Immobilien bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern als sofort abziehbare Betriebsausgabe galt. Dies wurde durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen abgeschafft. Die Einstufung kann nunmehr allerdings noch Vorteile bei einem Verkaufsverlust bringen. Der ist im Rahmen des § 15 EStG mit den übrigen Einkünften verrechenbar.
Fundstelle:
BFH 18.8.09, X R 25/06
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist am 29.5.2009 in Kraft getreten. Grundsätzlich gilt, dass die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2010 verpflichtend anzuwenden sind. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Regelungen. Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist zu beachten, dass die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind, eine Teilumsetzung somit unzulässig ist.
Praxishinweis: Die neu in § 241a HGB aufgenommene Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute ist bereits für das Geschäftsjahr 2008 anwendbar. Die Befreiung greift dann ein, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 EUR Jahresüberschuss ausweisen.
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ wurden die Schwellenwerte für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonder-AfA erhöht. Von der zeitlich befristeten Anhebung kann auch noch in 2010 profitiert werden. Zur Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrags sollte der BMF-Anwendungserlass vom 8.5.2009 beachtet werden, insbesondere zur Betriebsneugründung und der Dokumentation der geplanten Anschaffung.
Im Rahmen der Abschlussarbeiten sollte die Vornahme von Teilwertabschreibungen geprüft werden. Werden börsennotierte Aktien als Finanzanlage gehalten, kommt eine Teilwertabschreibung nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kommt eine Teilwertabschreibung hingegen nur in Betracht, wenn der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Weitere Überlegungen im Überblick:
Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile in das Jahr 2009 vorzuziehen oder in das Jahr 2010 zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 920 EUR liegen, sollten sich Kosten geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss für Bildungsmaßnahmen Fachliteratur, Arbeitsmittel und Büromaterial steuern. Zu beachten ist, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Überschusseinkünften auch in 2009 die 410-EUR-Grenze gilt.
Bei Abfindungen sollte die Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt werden. Hier ist durchzurechnen, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher in 2009 oder in 2010 optimal auswirkt. Alternativ kann die Abfindung auch in eine Direktversicherung einbezahlt werden.
Darüber hinaus sind folgende Aspekte zu beachten:
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung Abgrenzungskriterien zu der Frage aufgestellt, wann vom Arbeitgeber angemeldete Lohnsteuerbeträge beim Arbeitnehmer als Einnahme steuerlich zu erfassen sind:
Der BFH musste nicht entscheiden, ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später an den Arbeitgeber zu erstatten hat.
Fundstellen:
BFH 17.6.09, VI R 46/07
BFH 13.12.07, VI R 57/04, BStBl II 08, 434; 7.7.04, VI R 171/00, BStBl II 04, 1087; 17.5.01, X B 69/00, BFH/NV 01, 1521
Das BMF hat im Zuge der Abgeltungsteuer seine umfangreichen Anwendungserlasse zu Fonds und Lebensversicherungen aktualisiert. Nachfolgend die wichtigsten Aspekte für die Praxis.
Geänderter Anwendungserlass zu Kapitallebensversicherungen
Das BMF-Schreiben umfasst insbesondere die Änderungen durch die Abgeltungsteuer, die Definition einer vermögensverwaltenden Police mit laufender Besteuerung, einem nicht ausreichenden Absicherungsniveau, den neuen Tatbestand des Verkaufs eines Vertrags und die neuen Kontrollmöglichkeiten bei ausländischen Versicherungsunternehmen.
Regeln der Abgeltungsteuer für Investmentfonds
Das BMF beantwortet auf 147 Seiten Zweifels- und Auslegungsfragen zu den geänderten Regeln der Abgeltungsteuer sowie dem Teileinkünfteverfahren für im Betriebsvermögen gehaltene Investmentfonds. Während ein Großteil der Ausführungen eher für die Kapitalanlagegesellschaften von Bedeutung ist, ergeben sich für Anleger und ihre Berater punktuell wichtige Aspekte. Das beinhaltet insbesondere die Definition der Steuerpflicht bei ausgeschütteten und thesaurierten Erträgen sowie den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Anteile. Zwar behalten die inländischen Depotbanken in der Regel die Steuer mit abgeltender Wirkung ein, doch zur Kontrolle ist die Lektüre der teilweise komplizierten Vorschriften unerlässlich.
Das gilt besonders beim Verkauf der Fonds. Hier kann nämlich nicht einfach der realisierte Kursgewinn der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Vielfach ist eine umfangreiche Korrektur über mehrere Rechenschritte erforderlich. Das gilt insbesondere für ausländische thesaurierende Fonds, da hier von den inländischen Depotbanken keine Steuer einbehalten wird. Die laufenden Kapitaleinnahmen sind daher jährlich für die Veranlagung aufzubereiten und der spätere Verkaufserlös um die zuvor versteuerten Erträge teilweise zu korrigieren. Diese Schritte erläutert das BMF anhand einer tabellarischen Liste.
Einen großen Raum nimmt der Umgang mit den im Fondsvermögen anfallenden Aufwendungen sowie der ausländischen Quellensteuer ein. Während beim Direktanleger ein Werbungskostenabzug ab 2009 nicht mehr möglich ist, werden hingegen die Aufwendungen für Management- und Verwaltungsgebühren weiterhin über § 3 Abs. 1 InvStG nach der zuvor bereits gültigen Regel berücksichtigt. Darüber hinaus wird die ausländische Quellensteuer sofort auf Fonds- ebene verrechnet.
Fundstellen:
Police: BMF 1.10.09, IV C 1 - S 2252/07/0001
Fonds: BMF 18.8.09, IV C 1 - S 1980-1/08/10019
Infolge der Abgeltungsteuer müssen die privaten Kapitalerträge in der Steuererklärung 2009 grundsätzlich nicht mehr angegeben werden. Insoweit entfällt auch das Ausfüllen der Anlagen KAP, SO und AUS. Neben dieser Arbeitserleichterung sinkt auch die Progression für das übrige Einkommen des Sparers. Dennoch gehören private Kapitalerträge in vielen Fällen weiterhin in die Veranlagung. Nachfolgend einige praxisrelevante Situationen, in denen Kapitalerträge zwingend anzugeben sind bzw. eine Angabe sinnvoll ist:
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen keine gesetzlichen Änderungen an. Daher ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. Generell ist immer wieder neu zu entscheiden, ob Erhaltungsaufwendungen sofort oder zur längerfristigen Progressionsminderung gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre verteilt werden.
Sofern es in 2009 zu reduzierten Mieteinnahmen von mehr als 50 % gekommen ist, ist ein Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März 2010 ratsam. Hierzu sollten die entsprechenden Unterlagen gesichtet werden.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, liegt die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, sollten die Kredite vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist Folgendes zu beachten: Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist auch dann ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn laufend hohe Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Dagegen ist die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen, wenn sich der Steuerpflichtige eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat. Ob von dem Selbstnutzungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist unerheblich.
Ein Verlust mit Aktien innerhalb der Spekulationsfrist wirkt sich auch dann steuerlich aus, wenn die Titel am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden. Nach einer neuen Entscheidung des BFH liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch, weil Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.
Es entspricht Sinn und Zweck des § 23 EStG, nur realisierte Veräußerungsgewinne und -verluste aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen von privat gehaltenen Wertpapieren der Einkommensteuer zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Sparer gleichartige Wertpapiere unmittelbar nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt. Insoweit bewegt er sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er Wertpapiere an- und verkauft. Es handelt sich um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge.
Praxishinweis: Das Urteil lässt sich im Rahmen des § 23 EStG letztmalig im laufenden Jahr mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren nutzen, bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Verlust ist dann bis 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar. Sofern es sich hingegen um Wertpapiere ohne Bestandsschutz handelt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor. Die können dann die Abgeltungsteuer auf andere Erlöse des Jahres 2009 vermindern.
Fundstellen:
BFH 25.8.09, IX R 60/07
BFH 22.4.08, IX R 29/06, BStBl II 09, 296; 18.10.06, IX R 28/05, BStBl II 07, 259
Zwei FG haben sich aktuell mit der Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG beschäftigt.
Nach einem Urteil des FG Düsseldorf sind hohe Umsatzsteuererstattungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Zinsen nicht als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren. Es handelt sich um keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Grund in der zu viel ans Finanzamt abgeführten Steuer liegt, die wegen einer anderen Rechtsauffassung in einem späteren Jahr wieder zurückgezahlt wird. Die Erstattungszinsen stellten keine Vergütung für eine Tätigkeit, sondern für die Kapitalüberlassung dar. Zudem sind bei Gewerbetreibenden Steuererstattungen und -nachzahlungen für mehrere Veranlagungszeiträume nicht außergewöhnlich.
Die Vollausschüttung zuvor thesaurierter Gewinne einer GmbH unterliegt nicht der Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte. Nach einer Entscheidung des FG Sachsen soll die Regelung eine Tarifprogression bei zusammengeballten Vergütungen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder unselbstständigen Tätigkeit in einem Veranlagungszeitraum mildern. Dadurch soll die steuerliche Belastung für Einkünfte möglichst nicht höher werden, als wenn jedes Jahr ein Anteil hiervon zugeflossen wäre. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch bei einer Ausschüttung nicht vor. Er liegt auch dann nicht vor, wenn es sich um die im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschafter beschlossene Vollausschüttung der in den Vorjahren thesaurierten Gewinne der Kapitalgesellschaft handelt.
Praxishinweis: Eine hohe GmbH-Gewinnausschüttung führt ab 2009 nur dann zu einem Progressionssprung, wenn der Gesellschafter statt der Abgeltungsteuer die Erfassung unter dem Teileinkünfteverfahren wählt.
Fundstellen:
FG Düsseldorf 16.4.09, 11 K 1764/08
FG Sachsen 23.6.09, 6 K 905/05
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um jeweils 20 % erhöht. Somit kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss von Erleichterungen, die insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften gelten. Denn soweit eine kleine Kapitalgesellschaft vorliegt, entfällt die gesetzliche Jahresabschlussprüfung. Ferner gibt es Erleichterungen bei der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger. So sind lediglich die Bilanz und der Anhang offenzulegen, hingegen keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung.
Praxishinweis: Die angehobenen Schwellenwerte gelten erstmals für das nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahr, also i.d.R. für den Jahresabschluss zum 31.12.2008. Bei der Beurteilung, ob am 31.12.2008 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, sind zum 31.12.2007 und zum 31.12.2006 bereits die erhöhten Schwellenwerte zu berücksichtigen.
Obwohl das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) bereits zum 1.11.2008 in Kraft getreten ist, sind zwei Aspekte von besonderer Bedeutung nachträglich hervorzuheben:
Das zum 31.12.2006 verbliebene Körperschaftsteuerguthaben wird gleichmäßig verteilt in zehn unverzinsten Jahresraten ab dem 30.9.2008 ausbezahlt, sofern der Auszahlungsanspruch über 1.000 EUR liegt. Der Anspruch auf das Körperschaftsteuerguthaben ist in 2009 erneut auf den Barwert abzuzinsen. Dies ist bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren. Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erfolgt ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags. Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche hiergegen aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen.
Weitere Aspekte im Überblick:
Praxishinweis: Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht die unbeschränkte Fortführung der Sanierungsklausel - über den 31.12.2009 hinaus - vor.
Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Betriebs-Pkw durch den GmbH-Geschäftsführer kommt es statt eines Sachbezugs zu einer vGA, wenn der Wagen vertragswidrig privat gefahren wird. Das gilt nach einem Urteil des FG Niedersachsen auch dann, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und in allen Fällen, in denen der Geschäftsführer den Pkw ohne entsprechende Gestattung der GmbH privat nutzt. Ohne eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung ist die Nutzung nach Meinung des FG durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Trotz ausgesprochenem Nutzungsverbot ist von privaten Fahrten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen, wenn dieses nicht durch gegenteilige Nachweise erschüttert wird. Hiergegen spricht jedoch, wenn
Bei einer vGA ist nicht die Ein-Prozent-Regel, sondern der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags zu berücksichtigen. Um die Nachteile zu vermeiden, sollte die private Nutzung eines Dienstwagens durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zwingend auf Basis des Anstellungsvertrags erfolgen. Nur dann liegt ein lohnsteuerlicher Vorteil im Rahmen des § 19 EStG vor.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 19.3.09, 11 K 83/07, Revision unter VI R 43/09
VGA: BFH 23.4.09, VI R 81/06, 1057; 17.7.08, I R 83/07, BFH/NV 09, 417
Privatfahrten: BFH 7.11.06, VI R 19/05, BStBl II 07, 116; 21.12.06, VI B 20/06, BFH/NV 07, 716
Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010, das der deutsche Gesetzgeber mit dem JStG 2009 in nationales Recht umgesetzt hat, gelten bei der Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen, den zusammenfassenden Meldungen und dem Vorsteuervergütungsverfahren ab dem 1.1.2010 neue Spielregeln. Folgende Regelungen sind insbesondere zu beachten:
Neben dem Mehrwertsteuerpaket 2010 sind folgende Aspekte zu beachten:
§ 5 EStG - Rückstellung bei Nachzahlung für Strom- und Heizkosten
Eine Rückstellung für Strom- oder Heizkosten kommt in Betracht, soweit die Abrechnung über den im abgelaufenen Geschäftsjahr verbrauchten Strom zum Bilanzstichtag noch aussteht und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass der gewählte Wert dem tatsächlich zu erwartenden Erfüllungsbetrag zumindest nahe kommt. Dies kann durch Abrechnungen früherer Jahre, Nachweise über Zählerstände oder ähnliche Unterlagen erfolgen (FG Berlin-Brandenburg 24.6.09, 12 V 12238/08).
§ 6 EStG - Teilwert-AfA auf Forderungen nur gegen Nachweis
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungskosten und somit mit dem Nennwert anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, weil die vollständige Erfüllung der Forderung zweifelhaft ist, kann aufgrund des Ausfallrisikos der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Dieser wird durch die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners beeinflusst. Für die Umstände zur Bildung einer Wertberichtigung trägt der Bilanzierende die Feststellungslast (FG München 7.7.09, 13 V 1694/09).
§ 32 EStG - Kindergeld bei freiwilligem Umzug des Kindes
Zieht das Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Wunsch vom einen zum anderen Elternteil, kann davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil den Nachwuchs in seinem Haushalt aufgenommen hat, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Damit steht ihm der Anspruch auf Kindergeld zu, wenn der Sprössling seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht. Aufgrund des Umzugs ist davon auszugehen, dass das Kind vom anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten wird. Hierdurch wird ein neues Obhutsverhältnis begründet (BFH 25.6.09, III R 2/07).
§ 32 EStG - Ansatz von Nachzahlungen beim Kindeseinkommen
Wird eine Nachzahlung in einem Monat ausgezahlt, in dem der volljährige Nachwuchs beim Kindergeld berücksichtigt wird, fließt die Nachzahlung in die Prüfung ein, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschreiten. Allerdings ist eine Sonderzuwendung nur dann in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen, wenn sie während der Ausbildungsmonate zufließt (BFH 18.3.09, III R 95/06, BFH/NV 09, 1614; III R 68/07, BFH/NV 09, 1615).
§ 32b EStG - Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unterliegt auch der Sockelbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt, sodass der BFH mangels klärungsbedürftiger Fragen keine Revision zu diesem Sachverhalt zugelassen hat. Auch dieser Basisbetrag dient dem Zweck einer Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistung und unterliegt damit dem Einkommensersatz. Die Verwaltung entspricht daher Anträgen zum Ruhen des Einspruchsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht mehr (BFH 21.9.09, VI B 31/09; OFD Münster 16.10.09, akt. Kurzinfo ESt Nr. 20/2008).
§ 4 UStG - Aufsichtsratstätigkeit ist nicht steuerbefreit
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 UStG steuerbefreit. Die bezahlten Sitzungsgelder stellen Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung dar. Steuerbar sind nämlich auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen. Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank wird weder in einem Gesetz noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet. Es gibt auch keine Unterschiede zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und für andere Geschäftsbanken. Der BFH gibt damit seine anderslautende Beurteilung aus dem Jahre 1972 auf und stützt sich auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsieht (BFH 20.8.09, V R 32/08).
§ 4 UStG - Händlergarantie beim Pkw-Kauf ist nicht steuerfrei
Die Vergabe händlereigener Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist umsatzsteuerpflichtig. Es handelt sich durch die untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf um eine unselbstständige Nebenleistung. Durch die Händlergarantie wird lediglich die Werksgarantie verlängert. Daher greift die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8g UStG für den in der Buchführung gesondert ausgewiesenen Preis für den Erwerb des Garantiepakets nicht (FG Münster 8.6.09, 5 K 3002/05 U, Revision unter XI R 23/09).
GewStG - Neue Verwaltungsanweisungen für 2009
Das BMF hat auf seinen Internetseiten zwei gewerbesteuerliche Verwaltungsanweisungen zum Download bereitgestellt. Hierbei handelt es sich um die Entwürfe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufassung der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 mit 30 Seiten sowie zum amtlichen Gewerbesteuer-Handbuch 2009 mit 248 Seiten.
BilMoG - BMF-Schreiben zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zum Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Das 5-seitige Schreiben befasst sich mit dem Einfluss der Handelsbilanz auf die Steuerbilanz nach der Neufassung des § 5 Abs. 1 EStG durch das BilMoG. Die Spitzenverbände haben bis zum 20.11.2009 Gelegenheit, um zum Entwurf Stellung zu nehmen (BMF 12.10.09, IV C 6 - S 2133/09/10001).#
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Position |
Bisherige Regelung im HGB |
Regelung durch BilMoG |
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Änderungen zu Buchführungs- und Bilanzierungspflichten |
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Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Einzelkaufleute |
Keine Befreiung möglich
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§ 241a HGB: Umsatzerlöse = 500.000 EUR und
Jahresüberschuss = 50.000 EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren |
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Anhebung der Schwellenwerte
Kleine Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaft Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer |
§ 267 HGB:
= 4.015.000 EUR = 8.030.000 EUR durchschnittlich 50/Jahr
= 16.060.000 EUR = 32.120.000 EUR durchschnittlich 250/Jahr
> 16.060.000 EUR > 32.120.000 EUR durchschn. mehr als 250/Jahr oder kapitalmarktorientierte KapG (§ 264d HGB) |
§ 267 HGB:
= 4.840.000 EUR = 9.680.000 EUR durchschnittlich 50/Jahr
= 19.250.000 EUR = 38.500.000 EUR durchschnittlich 250/Jahr
> 19.250.000 EUR > 38.500.000 EUR durchschn. mehr als 250/Jahr oder kapitalmarktorientierte KapG (§ 264d HGB) |
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Änderungen bei den Bilanzpositionen |
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Selbst geschaffene immaterielle Vermögens- gegenstände des Anlagevermögens |
§ 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungsverbot | § 248 Abs. 2 S. 1 HGB:
Aktivierungswahlrecht § 255 Abs. 2a HGB: Bewertung: Entwicklungskosten, Abgrenzungskriterien: vgl. IAS 38.57 § 24 Abs. 2 S. 2 HGB: Aktivierungsverbot für Forschungskosten, Marken, Drucktitel, |
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Verlagsrechte, Kundenlisten, vergleichbare imm. VG § 268 Abs. 8 HGB: Ausschüttungssperre |
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Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs |
§ 269 S. 1 und 2 HGB: Aktivierungswahlrecht | Aufhebung des § 269 HGB:
Aktivierungsverbot
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 5 EGHGB: Wahlrecht zur Fortführung |
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Entgeltlich erworbener Geschäfts-/Firmenwert |
§ 255 Abs. 4 HGB: Aktivierungswahlrecht ND 4 Jahre oder planmäßig | § 246 Abs. 1 S. 4 HGB:
Aktivierungsgebot, AfA über planmäßige ND § 253 Abs. 5 S. 2 HGB: Wertaufholungsverbot bei außerplanmäßiger AfA § 285 S. 1 Nr. 13 HGB: ND > 5 Jahre = Anhangangabe
Übergangsvorschrift Art. 66 Abs. 3 EGHGB: Erstmalig auf nach dem 31.12.09 begonnene Erwerbsvorgänge |
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Herstellungskosten |
§ 255 Abs. 2 S. 3 HGB: Aktivierungswahlrecht für MGK, FGK und fertigungsbedingte AfA |
§ 255 Abs. 2 S. 2, Abs. 2a HGB: Aktivierungspflicht für MGK, FGK, fertigungsbedingte AfA Aktivierungsverbot für Forschungskosten
Übergangsvorschrift Art. 66 Abs. 3 EGHGB: Erstmalig auf nach dem 31.12.09 begonnene Herstellungsvorgänge |
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Verbrauchsfolgeverfahren
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§ 256 S. 1 HGB: Wahlrecht für Lifo, Fifo oder sonstige Verbrauchs- folgeverfahren |
§ 256 S. 1 HGB: Wahlrecht Lifo, FiFo, Verbot für sonstige Verbrauchsfolgeverfahren |
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Rechnungsabgrenzungsposten a) Zölle und Verbrauchssteuern b) Umsatzsteuer auf Anzahlungen c) Sonstige RAP/Disagio |
§ 250 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 HGB: Aktivierungswahlrecht |
zu a) und b) § 250 HGB: Aktivierungsverbot
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 3 EGHGB: Wahlrecht: Fortführung oder erfolgsneutrale Einstellung in die Gewinnrücklagen
zu c) § 250 Abs. 3 S. 1 HGB: Bewertung mit Erfüllungsbetrag |
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Bildung von Bewertungseinheiten (Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen) |
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Einzelbewertungs- grundsatz (jedoch im Rahmen der GoB bereits gängige Praxis) |
§ 254 HGB: Faktisches Wahlrecht (Einzelbewertung vs. Bewertungseinheit) |
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Instandhaltungsrückstellung |
§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB: Passivierungswahlrecht |
§ 249 Abs. 1 S. 3 HGB: Passivierungsverbot
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 3 EGHGB: Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für RS-Beträge, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur |
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Aufwandsrückstellung
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§ 249 Abs. 2 HGB: Passivierungswahlrecht |
§ 249 Abs. 2 HGB: Passivierungsverbot
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 3 EGHGB: Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für RS-Beträge, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur |
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Verbindlichkeiten |
§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB: Rückzahlungsbetrag |
§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB: Erfüllungsbetrag |
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Rückstellungen a) Bewertung
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§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB: Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung am Bilanzstichtag notwendig ist (h.M. Wertverhältnisse am Stichtag) |
§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB: nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger (künftiger) Erfüllungsbetrag = Einbeziehung von Preis- und Kostensteigerungen |
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b) Abzinsung bei Laufzeit > 1 Jahr
| § 253 Abs. 1 S. 2 1. HS HGB: Abzinsungsverbot
§ 253 Abs. 1 S. 2 2. HS HGB: Ausnahme: Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die einen Zinsanteil enthalten |
§ 253 Abs. 2 HGB: Laufzeit > 1 Jahr: Abzinsungsgebot, Abzinsung mit laufzeitadäquatem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Jahre (Zinssätze werden von der Bundesbank mtl. veröffentlicht) |
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c) Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen |
Regelfall bei Bilanzierung: Analoge Anwendung des steuerlichen Teilwertverfahrens gemäß § 6a EStG in Handels- und Steuerbilanz
Folgen: Beginn der Aufwandsverrechnung nach steuerlicher Wartefrist keine Berücksichtigung künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen (Stichtagsprinzip) Abzinsung mit 6 % |
Wichtige Aspekte: Berücksichtigung von Gehalts- und Rentensteigerungen Abzinsung mit laufzeitadäquatem durchschnittlichen Marktzins der vergangenen 7 Jahre (vgl. b), alternativ: pauschale Laufzeit von 15 Jahren möglich ? durchschnittlicher Marktzinssatz mit angenommener Restlaufzeit von 15 Jahren
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 1, 2 EGHGB: Wahlrecht zur ratierlichen Ansammlung über 15 Jahre bis zum 31.12.24, bei Wahlrechtsausübung: Anhangsangabe für KapG und Personengesellschaften i.S. von § 264a HGB |
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d) Verrechnung von Vermögensgegenständen zur Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen |
§ 246 Abs. 2 HGB: Saldierungsverbot | § 246 Abs. 2 HGB:
Saldierungsgebot § 253 Abs. 1 S. 4 HGB: Bewertung mit beizulegendem Zeitwert § 268 Abs. 8 HBG: Ausschüttungssperre |
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Latente Steuern | § 274 Abs. 1 HGB:
Passivierungspflicht für passive latente Steuern § 274 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, Ausschüttungssperre Timing-Konzept (GuV-orientiert) keine Einbeziehung quasi-permanenter Differenzen
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§ 274 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB: Passivierungspflicht und Aktivierungswahlrecht wurden beibehalten
Zu beachten: Saldierungswahlrecht Temporary-Konzept Einbeziehung quasi-permanenter Differenzen Bewertung mit unternehmensindividuellem Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenzen keine Abzinsung Verlustvorträge sind nur zu berücksichtigen, soweit die Nutzung innerhalb der nächsten fünf Jahre wahrscheinlich ist, Hinweis: Dokumentation zur 5-Jahres-Planung Anhangsangaben erforderlich Einführung von gesonderten Posten im Gliederungs- schema gem. § 266 Abs. 2 HGB „D. Aktive latente Steuern“ bzw. Abs. 3 „E. Passive latente Steuern“ § 274a Nr. 5 HGB: Kleine Kapitalgesellschaften sind von § 274 HGB befreit § 268 Abs. 8 HGB: Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern |
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Steuerrechtliche Ansätze
a) Sonderposten mit Rücklagenanteil
b) Abschreibungen (nicht Investitions- zuschüsse) |
§§ 247 Abs. 3, 273 HGB §§ 254, 279 Abs. 2 HGB |
Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG)
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 3, 4 EGHGB: Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, |
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Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung oder ergebniswirksame Korrektur |
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Sonstige Änderungen von Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen |
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Wirtschaftliche Zurechnung |
§ 246 Abs. 1 HGB |
§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB: Konkretisierung des wirtschaftlichen Eigentums, Anpassung an das Steuerrecht |
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Bewertungs- und Ansatzstetigkeit |
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: beschränkt auf Bewertungsstetigkeit |
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 246 Abs. 3 HGB: Aufnahme der Ansatzstetigkeit als Bilanzierungsgrundsatz |
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Außerplanmäßige Abschreibungen beim Anlagevermögen |
§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB: Pflicht bei dauernder Wertminderung Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung, Ausnahme: § 279 Abs. 1 S. 2 HGB: Kapitalgesellschaften ? nur auf Finanzanlagen |
§ 253 Abs. 3 S. 3, 4 HGB: Pflicht bei dauernder Wertminderung Verbot bei vorübergehender Wertminderung (Wegfall Wahlrecht), Ausnahme: § 253 Abs. 3 S. 4 HGB ? Wahlrecht nur für Finanzanlagen |
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Außerplanmäßige Abschreibungen beim Umlaufvermögen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum Ausgleich von zukünftigen Wertschwankungen |
§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB: Wahlrecht
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§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB a.F.: weggefallen ? Verbot
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 4 EGHGB: Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung oder ergebniswirksame Korrektur |
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Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung |
§ 253 Abs. 4 HGB: Wahlrecht
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§ 253 Abs. 4 HGB a.F.: weggefallen ? Verbot
Übergangsvorschrift Art. 67 Abs. 4 EGHGB: Wahlrecht: Beibehaltung oder Einstellung in die Gewinnrücklagen, Ausnahme für Abschreibungen, die im letzten vor dem 1.1.10 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden = Beibehaltung o. ergebniswirksame Korrektur |
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Wertaufholung für vorangegangene außerplanmäßige Abschreibungen |
§ 253 Abs. 5 HGB: Wertbeibehaltungs- wahlrecht, Ausnahme: § 280 Abs. 1 S. 1 HGB: Kapitalgesellschaften ? Wertaufholungsgebot |
§ 253 Abs. 5 S. 1 HGB: Wertaufholungsgebot, Ausnahme § 253 Abs. 5 S. 2 HGB: Wertbeibe- haltungsgebot für entgeltlich erworbenen Geschäfts-/Firmenwert |
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Währungsumrechnung |
GoB |
§ 256a HGB: Devisenkassakurs bei Restlaufzeit < 1 Jahr |
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Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital |
§ 272 Abs. 1 HGB: Wahlrecht Aktivierung vor dem AV oder offene Absetzung vom EK (Brutto-/Nettoausweis) |
§ 272 Abs. 1 HGB: Nicht eingeforderte Einlagen sind zwingend vom Posten „gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen, der eingeforderte Betrag ist unter den Forderungen auszuweisen |
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Wichtige Änderungen im Bereich Anhang und Lagebericht |
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Außerbilanzielle Geschäfte |
§ 285 S.1 Nr. 3 HGB: Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und nicht nach § 251 HGB anzugeben sind) | § 285 S. 1 Nr. 3 HGB:
Angaben über Art, Zweck, Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit notwendig für Beurteilung der Finanzlage § 288 Abs. 1 HGB:Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften |
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Einfluss steuerrechtlicher Bewertung auf das Ergebnis |
§ 285 S.1 Nr. 5 HGB |
aufgehoben |
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Planmäßige Abschreibung des Geschäfts-/Firmenwerts |
§ 285 S. 1 Nr. 13 HGB: Gründe für eine planmäßige Abschreibung des entgeltlich erworbenen Firmenwerts |
§ 285 S. 1 Nr. 13 HGB: Gründe für ND > 5 Jahre |
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Erklärung nach § 161 AktG |
§ 285 S.1 Nr. 16 HGB: ... den Aktionären zugänglich ... |
§ 285 S.1 Nr. 16 HGB: ... öffentlich zugänglich ... |
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Derivative Finanzinstrumente |
§ 285 S. 1 Nr. 18 HGB: Art und Umfang beizulegender Zeitwert inkl. Bewertungsmethode | § 285 Nr. 18 HGB:
Angabepflichten zu Finanzinstrumenten des AV, die über dem beizulegenden Wert bilanziert sind § 285 Nr. 19 HGB:Angabepflichten für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente |
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Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen |
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§ 285 Nr. 21 HGB: Betroffene Geschäfte: wesentlich keine marktüblichen Bedingungen nahestehende Personen/Unternehmen für Beurteilung der Finanzlage erforderlich
Gegenstand der Angabe: Art der Beziehung Wert der Geschäfte weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind (Zusammenfassung nach Geschäftsarten u.U. möglich)
Ausnahmen: Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen |
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| Befreiung: 288 Abs. 1, 2 HGB: kleine KapG sowie mittelgroße KapG, die nicht AG sind (mittelgroße AG: Beschränkung auf Geschäfte mit Hauptgesellschafter o. Mitgliedern der Verwaltungsorgane) |
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Forschungs- und Entwicklungskosten |
§ 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB: Berichterstattung im Lagebericht |
Lagebericht + Anhang § 285 Nr. 22 HGB:
Falls Aktivierung: Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag |
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Bewertungseinheiten |
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB: i.d.R. allgemeine Angaben zu Bewertungsmethoden |
§ 285 Nr. 23 HGB: Angaben zur Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) |
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Pensionsrückstellungen |
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB: i.d.R. allgemeine Angaben zu Bewertungsmethoden |
§ 285 Nr. 24 HGB: Versicherungsmathematisches Verfahren und grundlegende Annahmen der Berechnung |
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Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB |
Keine Angabepflichten |
§ 285 Nr. 25 HGB: Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden verrechnete Aufwendungen und Erträge |
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Inanspruchnahme aus Eventualschulden |
Sonstige Kaufleute (§ 251 HGB): Haftungsverhältnisse dürfen in einem Betrag angegeben werden
Kapitalgesellschaften (§ 251 i.V.m. § 268 Abs. 7 HGB): Gesonderte Angabe der Haftungsverhältnisse (z.B. erteilte Garantien, Bürgschaften, Aval- kredite) unter Angabe der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten |
Sonstige Kaufleute (§ 251 HGB): unverändert
Kapitalgesellschaften (§ 251 i.V.m. §§ 268 Abs. 7, 285 Nr. 27 HGB): Bisherige Angaben plus Angabe der Gründe für Einschätzung des Risikos aus der Inanspruchnahme |
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Ausschüttungssperre |
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§ 285 Nr. 28 HGB: Aufgegliederter Gesamtbetrag der Ausschüttungssperre (i.S. des § 268 Abs. 8 HGB) |
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Latente Steuern |
§ 274 Abs. 2 S. 2 HGB für aktive latente Steuern |
§ 285 Nr. 29 HGB: Erläuterung der nach § 274 HGB ausgewiesenen Aktiv- und Passiv-Posten (Differenzen, steuerliche Verlustvorträge, Steuersätze) |
Nach A. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR führen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken nur dann zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG (Bauleistungen), wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, jedoch nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerks gegeben ist.
Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet die Umsatzsteuer nicht nach § 13b UStG (§ 13b Abs. 2 S. 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer u. a. nach § 13b Abs. 1Nr. 4 UStG schulden, sofern er selbst Bauleistungen erbringt.
Praxishinweis: Die OFD-Verfügung enthält einen alphabetisch sortierten Leistungskatalog. Bei jeder Leistung ist vermerkt, ob es sich um eine Bauleistung handelt oder nicht. Zudem ist eine Spalte „Bemerkung“ enthalten, wodurch die entsprechende Eingruppierung zum Teil näher erläutert wird.
(OFD Frankfurt 13.8.09, S 7279 A - 14 - St 113)
Finanzämter weisen Einsprüche als unbegründet zurück, mit denen der neue Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.200 EUR bereits für in 2008 geleistete Aufwendungen geltend gemacht wird. Zur Begründung tragen die Rechtsbehelfsführer vor, dass das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 hinsichtlich der Erhöhung des Höchstbetrags von 600 EUR auf 1.200 EUR für Handwerkerleistungen mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft tritt. Die OFD Münster vertritt zum Anwendungszeitpunkt des neuen § 35a EStG folgende Auffassung:
Unabhängig davon, wann ein Änderungsgesetz als solches in Kraft tritt, enthält § 52 EStG die besonderen Anwendungsvorschriften zu den einzelnen geänderten Regelungen. Daher ist klar zu unterscheiden zwischen dem im jeweiligen Änderungsgesetz bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsbefehls und der Anwendung der geänderten Vorschriften nach den Regelungen des § 52 EStG.
§ 52 Abs. 50b S. 4 EStG schreibt vor, dass § 35a EStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2008 erstmals anzuwenden ist bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Dies entspricht auch dem in den Gesetzesbegründungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Der neue Höchstbetrag von 1.200 EUR kann damit nicht schon für den Veranlagungszeitraum 2008 berücksichtigt werden.
Praxishinweis: Zu dieser Thematik ist beim FG Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 K 2002/09 eine Klage anhängig.
(OFD Koblenz 4.8.09, Ergänzung der Kurzinformation vom 17.3.09 - S 2296b A - St 32 3)
Viele Unternehmen haben in den vergangenen Monaten Kurzarbeit angeordnet und hierfür Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber vereinnahmt und mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, muss bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme nach § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht zum Abzug gebracht werden. Die Lohnsumme entspricht im Allgemeinen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben (§ 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB). Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG.
(FinMin Baden-Württemberg 24.9.09, 3 - S 3812a/24)
Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR sind die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ArbSchG, § 6 Abs. 1 Bild- scharbV) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers kein Arbeitslohn, wenn eine fachkundige Person diese spezielle Sehhilfe für notwendig hält, um eine ausreichende Sehfähigkeit beim Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten. Dabei ist nur ein Arzt eine fachkundige Person, nicht jedoch ein Optiker. Wird die entsprechende Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, muss die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt worden sein.
(SenFin Berlin 28.9.09, III B - S 2332 - 10/2008)
Die von einer Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) in einem Betriebskonzept für ein Wirtschaftsgut zugrunde gelegte Nutzungsdauer ist auch im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese erheblich länger ist als die in der amtlichen AfA-Tabelle angegebene und die Betriebsführung der Gesellschaft überwiegend auf diesem Umstand beruht.
Nach Ansicht mehrerer FG ist die Herleitung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebskonzept jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit der in den amtlichen AfA-Tabellen niedergelegten Nutzungsdauer zu widerlegen (FG Münster, 13.3.09, 14 K 3638/05 F; FG Köln 27.11.07, 8 K 3037/06; FG Niedersachsen 29.1.09, 10 K 333/07). Trotz der Urteile sind diese Fälle bis auf Weiteres nach der bestehenden Verwaltungsmeinung zu bearbeiten. Es bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung kann auf Antrag gewährt werden.
Ferner sind nach Auffassung des FG Münster (a.a.O.) die von einer Windkraftanlagen betreibenden GmbH & Co. KG entrichteten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen insgesamt als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie der Eigenkapitalbeschaffung dienen und nicht in Zusammenhang mit einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut stehen. Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, die Prospekterstellung und die Prospektprüfung stellen ebenfalls sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, wenn sie der Finanzierung der Geschäftstätigkeit dienen. An der gegenteiligen Verwaltungsauffassung (BMF 20.10.03, IV C-3 S 2253a 48/03, BStBl I 03, 546) ist weiter festzuhalten. Wegen der unter IV R 15/09 anhängigen Revision ruhen Einsprüche insoweit. Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, weil die BMF-Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
(OFD Münster 28.9.09, Kurzinfo ESt Nr. 027/2009)
Wird Kapitalvermögen in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG oder eine GmbH eingebracht, konnten die Anteile anschließend bis Ende 2008 steuergünstig an den Nachfolger vererbt oder verschenkt werden. Dies war möglich, da sich der Betriebsvermögensfreibetrag von 225.000 EUR, der Bewertungsabschlag von 35 % sowie die Tarifermäßigung des § 19a ErbStG verwenden ließen. Das ist ab 2009 grundsätzlich nicht mehr möglich, da der neue § 13b Abs. 2 ErbStG Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung bis zu 25 % sowie Wertpapiere und vergleichbare Forderungen als schädliches Verwaltungsvermögen einstuft. Die Zuwendung eines vermögensverwaltenden KG- oder GmbH-Mantels ist somit nicht mehr unter Ausnutzung der Privilegien in § 13a ErbStG möglich.
Dennoch lässt sich dieser Transfer weiterhin durchführen. Dabei kann sogar die vollständige Steuerfreiheit unabhängig vom Wert des Kapitalvermögens erreicht werden. Bei Summen bis zu 1 Mio. EUR gelingt das über sieben und ansonsten über zehn Jahre. Hierfür sind lediglich zwei Bedingungen zu erfüllen:
1. Das Kapital darf nicht überwiegend aus Wertpapieren bestehen.
2. Der Erwerber darf anschließend innerhalb von 7 Jahren keine schädlichen Überentnahmen tätigen und muss die übrigen Behaltefristen einhalten. Die Lohnsummenregel spielt mangels Arbeitnehmer keine Rolle.
Hintergrund ist, dass Geldmittel nicht generell zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören. Begünstigt sind Geld, Sicht- und Spareinlagen sowie Festgeldkonten. Sofern der Anteil von Wertpapieren und vergleichbaren Forderungen je nach Wahl der Freistellung höchstens 50 oder 10 % beträgt, hat dies keine Auswirkung. Da nur auf die Zusammensetzung im Zeitpunkt des Übergangs abgestellt wird, kann der Erwerber die Struktur seines Kapitalvermögens anschließend verändern, etwa das Sparguthaben in Aktien, Anleihen und Fonds eintauschen. Dieser Umweg lohnt sich insbesondere bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen.
Rohstoffe gehören neben Aktien und Anleihen als Inflationsschutz zu einer breit gestreuten Vermögensanlage. In Hinblick auf die sich erholende Weltkonjunktur könnte es zu Kursanstiegen aufgrund der wachsenden Nachfrage kommen. Allerdings sind die Notierungen teilweise schon deutlich in die Höhe gegangen und Sparer können kaum beurteilen, ob eher Edelmetalle, Öl oder landwirtschaftliche Produkte infrage kommen. Vor diesem Hintergrund bietet sich beispielsweise der thesaurierende Investmentfonds DB Platinum Commodity Euro (ISIN: LU0216467174) von der Deutschen Bank an. Dieser verzeichnete seit seiner Auflage am 17.5.2005 zu 100 EUR bislang ein Plus von zusammen rund 70 %.
Der Fonds bildet einen hauseigenen Commodity Euro Index ab, der die Wertentwicklung von zwölf Rohstoffen aus den vier umfassenden Warengruppen Energie, Edelmetalle, Basismetalle und Agrarrohstoffe umfasst. Dies beinhaltet z.B. Rohöl, Aluminium, Kupfer, Gold, Weizen und Mais. Die Gewichtung erfolgt nach dem jeweiligen Preis: Legt ein Rohstoff deutlich zu, wird sein Anteil entsprechend reduziert und bei fallenden Kursen kommt es im Gegenzug zu einer höheren Gewichtung im Index. Der reguläre Ausgabeaufschlag des Fonds beträgt 4 % und die jährliche Verwaltungsvergütung beläuft sich auf 1,2 %. Ohne Ausgabeaufschlag lässt sich der Fonds auch über die Börsen Hamburg und Stuttgart erwerben, dann fallen nur die üblichen Bankspesen sowie die Handelsspanne zwischen Geld- und Briefkurs an.
Zu beachten ist, dass es sich um einen thesaurierenden Auslandsfonds mit Sitz in Luxemburg handelt. Dieser bringt in Hinsicht auf die Abgeltungsteuer deutliche Mehrarbeit. Denn die jährlich als zugeflossen geltenden Kapitaleinnahmen werden selbst dann erst über die Veranlagung erfasst, wenn die Fondsanteile in einem inländischen Depot liegen. Besonderer Rechenarbeit bedarf es, wenn die Anteile verkauft werden. Dann muss der steuerpflichtige Erlös um die bereits versteuerten Einnahmen korrigiert werden, was inländische Fonds automatisch ermitteln.
Ab dem 1.7.2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Dies sieht das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vor (7.7.09, BGBl I 09, 1709). Über das P-Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrags gem. § 850c ZPO, der derzeit bei 985,15 EUR liegt. Mit diesem Basisbetrag, der unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte für jeweils einen Kalendermonat gewährt wird, können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen oder Daueraufträge getätigt werden. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den Folgemonat übertragen.
Bei der Kontopfändung werden jegliche Einkünfte, also Arbeitseinkommen, Sozialleistungen sowie Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter geschützt. Diese Neuregelung führt dazu, dass die Pfändung eines Bankkontos nicht mehr dazu führt, dass es vollständig blockiert ist. Alle anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens können weiterhin über das Konto abgewickelt werden, ohne dass der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrags erwirken muss. Eine Erhöhung des Basispfändungsschutzes, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung, ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. In bestimmten Fällen kommt eine Erhöhung auch durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern beim Kreditinstitut in Betracht.
Gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der erhalten bleibt, ist der Pfändungsschutz auf dem P-Konto vorrangig. Besteht ein P-Konto, so erhält der Schuldner allerdings nur für dieses einen Pfändungsschutz. Die steuerlichen Regeln zur Pfändung wurden in den §§ 309, 314, 316 AO und 76a EStG angepasst.
Über § 45d Abs. 3 EStG wurde eine Anzeigepflicht für inländische Versicherungsvermittler eingeführt, die bestimmte Versicherungsverträge mit im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen vermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2008. Betroffen sind nur Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, also i.d.R. Kapitallebensversicherungen. Die Anzeigepflicht wird erfüllt durch die Übermittlung der Daten in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Eine erstmalige Übermittlung hat jedoch erst am 30.3.2011 zu erfolgen, da die technische Umsetzung dieser neuen Vorschrift noch einige Zeit benötigt. Vorher eingehende Meldungen - besonders in Papierform - erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen. Sobald die technischen Übermittlungswege eingerichtet und die Anforderungen an den Datensatz-Aufbau bestimmt sind, werden diese auf der Internet-Seite des BZSt veröffentlicht. Bis dahin sind die Daten im Unternehmen vorrätig zu halten (BZSt 20.7.09).
Die BaFin hat auf Weisung des BMF ein Rundschreiben zur gruppenweiten Umsetzung von Präventionsmaßnahmen gemäß § 25g KWG veröffentlicht. Hiernach müssen übergeordnete Unternehmen im In- und Ausland sicherstellen, dass bestimmte Mindeststandards bei der Geldwäscheprävention gruppenweit eingehalten werden. Dazu gehören etwa die Schaffung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und die Erstellung einer Gefährdungsanalyse für die gesamte Gruppe. Die gesetzlichen Anforderungen an die gruppenweite Umsetzung durch die dem KWG unterliegenden Institute sind durch die Änderung des § 25g KWG im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (20.3.09, BGBl I 09, 607) modifiziert worden. Das neue Rundschreiben erläutert die in § 25g KWG enthaltenen Anforderungen an die gruppenweite Umsetzung der neu gefassten geldwäscherechtlichen Pflichten (BaFin 23.9.09, 17/2009).
Steuertermine für den Januar 2010 Abgabe/Barzahlung
11.1.10 für UStVA, LStAnm
Scheckzahlungen
8.1.10 für UStVA, LStAnm
Überweisung
14.1.10 für UStVA, LStAnm
Beiträge Sozialversicherung
|
Beiträge 1/10 |
spätestens 27.01.09 |
Verbraucherpreisindex (Änderung zum Vorjahreswert)
|
|
10/08 |
03/09 |
06/09 |
09/09 |
10/09 |
|
BRD gesamt: |
+ 2,4 % |
+ 0,5 % |
0,1 % |
- 0,3 % |
0,0 % |
Verzugszins bei Rechtsgeschäften (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB):
|
Zeitraum |
Basiszins |
Verzugszins Verbraucher |
Verzugszins Unternehmer |
|
1.1. - 30.6.08 |
3,32 % |
8,32 % |
11,32 % |
|
1.7. - 31.12.08 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
|
1.1. - 30.6.09 |
1,62 % |
6,62 % |
9,62 % |
|
1.7. - 31.12.09 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
Aktuelle Zinsdaten (Stand: 9.11.2009)
|
Zinssätze |
Aktuell |
- 1 Monat |
- 1 Jahr |
|
Euro-Leitzins EZB |
1,00 % |
1,00 % |
4,00 % |
|
Euribor 3 Monate |
0,72 % |
0,74 % |
4,59 % |
|
Dollar-Leitzins FED |
0,25 % |
0,25 % |
1,00 % |
|
Dollar 3 Monate |
0,24 % |
0,40 % |
2,45 % |
|
Rendite Staatsanleihe, 1 - 3 Jahre |
|||
|
Euro |
1,51 % |
1,31 % |
4,77 % |
|
USD |
0,86 % |
0,90 % |
2,75 % |
|
GBP |
1,44 % |
1,26 % |
5,34 % |
|
Yen |
0,28 % |
0,21 % |
0,87 % |
|
Laufzeit Geldanlagen |
1 Monat |
3 Monate |
12 Monate |
|
Euro |
0,43 % |
0,72 % |
1,24 % |
|
USD |
0,24 % |
0,28 % |
1,20 % |
|
GBP |
0,51 % |
0,59 % |
1,17 % |
Im Osten haben Frauen deutlich bessere Chancen als im Westen, so viel wie Männer zu verdienen. Während der Einkommensunterschied in Ostdeutschland zwischen Frauen und Männern etwa bei 6 % liegt, sind es in Westdeutschland ganze 24 %. Besonders extrem ist der Abstand zwischen Sachsen-Anhalt (2 %) und Baden-Württemberg (28 %). Erklären lassen sich die Unterschiede zwischen Ost und West unter anderem mit der Zahl der verfügbaren Kindertagesplätze. In der ehemaligen DDR wurde die Kinderbetreuung - nicht zuletzt aus ideologischen Gründen - professionell organisiert. Es gab nur wenige weiße Flecken auf der Kita-Landkarte, und so ist es im Grundsatz bis heute geblieben: In Ostdeutschland werden mehr als 42 % der Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen betreut; im Rest der Republik sind es gerade mal 12%. Sachsen-Anhalt ist mit einer Betreuungsquote von 53 % bundesweit führend. Im gesamtdeutschen Schlusslicht Niedersachsen geben dagegen nur 9 % der Familien ihren Nachwuchs in die Hände einer Kita. Auch wenn sich Experten nach wie vor streiten, ob es gut ist, die Kleinen so früh in fremde Hände zu geben - rein beruflich gesehen zahlt es sich für die Frauen aus.
Nach Einschätzung führender Wirtschaftsforschungsinstitute wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 2010 um 1,2 % zulegen. Im laufenden Jahr rechnen sie allerdings mit einem Konjunktureinbruch; er wird aber mit 5 % nicht ganz so heftig ausfallen wie noch im Frühjahr befürchtet (minus 6 %). Die Zahl der Arbeitslosen wird nach Einschätzung der Institute im nächsten Jahr die Vier-Millionen-Marke überspringen. Im Jahresdurchschnitt würden 4,075 Millionen Menschen ohne Job sein. Für 2009 gehen die Wirtschaftsexperten von 3,47 Millionen aus. Das Staatsdefizit wird sich von 3,2 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2009 auf über 5 % im kommenden Jahr ausweiten - und damit weit über der Maastricht-Grenze von drei Prozent liegen.
Da die Arbeit nicht zum Beschäftigten kommt, sondern der Beschäftigte zur Arbeit, müssen Arbeitnehmer bisweilen lange Wege zu ihrem Arbeitsplatz in Kauf nehmen. Drei von zehn Beschäftigten hierzulande müssen Wegstrecken von 10 bis 25 Kilometern zurücklegen, fast jeder achte Beschäftigte muss sogar eine Entfernungen zwischen 25 und 50 Kilometern bewältigen. Jeder zwanzigste muss noch weitere Wege auf sich nehmen. Dies bedeutet aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht nur eine unproduktive Zeit- und damit Ressourcenverschwendung, sondern auch eine erhebliche Belastung der Umwelt. Denn beinahe zwei Drittel aller Beschäftigten in Deutschland erreichen ihren Arbeitsplatz mit dem Auto oder auf dem Motorrad. Nur 14 % kommen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit.
Während die Wirtschaftsleistung im ersten Halbjahr 2009 um 5,4 % einbrach, legten die privaten Haushalte genau so viel Geld auf die hohe Kante wie im Vorjahr. Die Sparquote, die den Anteil des Ersparten am verfügbaren Einkommen angibt, lag unverändert bei 11,2 % und damit so hoch wie zuvor seit 1994 nicht mehr. Im Durchschnitt legte jeder Einwohner erneut 180 EUR monatlich zur Seite. Für die privaten Haushalte zusammen ergibt sich damit in der ersten Jahreshälfte eine Summe von 89 Milliarden EUR. Vermehrt nachgefragt wurden vor allem direkte Bankeinlagen, in die 121 Milliarden EUR flossen, und Versicherungen mit einem Plus von 41 Milliarden EUR. Hingegen waren nach den kräftigen Kursrutschen an den Börsen Wertpapieranlagen wie Aktien und Rentenpapiere weniger gefragt als zuvor. Ihr Bestand verringerte sich deutlich um 53 Milliarden EUR. Zur Jahresmitte 2009 verfügen die Bremer Bürger mit durchschnittlich 8.615 EUR deutschlandweit über die höchsten Sparguthaben, gefolgt von den Einwohnern Bayerns mit 8.320 EUR und den Saarländern mit 8.131 EUR pro Kopf. Nur rund halb so groß sind die Spareinlagen in den ostdeutschen Ländern.